Satzungen
der Pfadfinder-Gilde Mülln
§1Name,
Sitz
und Tätigkeitsbereich - § 2 Zweck
des Vereines - § 3 Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes - § 4 Arten
der Mitgliedschaft - § 5 Erwerb
der Mitgliedschaft - § 6 Recht und Pflichten der Mitglieder - § 7 Beendigung
der Mitgliedschaft - § 8 Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag - § 9 Vereinsorgane - § 10 Generalversammlung - § 11 Gilderat
(Vorstand) - § 12 Rechnungsprüfer (Revisoren) -§ 13 Nichtigkeit
und Anfechtbarkeit
von Vereinsbeschlüssen - § 14 Schiedsgericht - $ 15 Statutenänderung - $ 16 Auflösung
des Vereins
§ 1 Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der
Verein führt den Namen "Pfadfinder-Gilde
MÜLLN".
- Der Verein
hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg, sein Wirkungsbereich
ist die Stadt
Salzburg und darüber hinaus gibt es keineEinschränkungen.
- Der
Verein ist Mitglied im Dachverband „Pfadfinder Gilde Österreich“ (PGÖ)
§ 2
Zweck des Vereines
-
Der
Verein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Pflege des geselligen Beisammenseins der Gildepfadfinder
und
deren Freunde, um die Pfadfinderidee und die
Pfadfindergesetze auch unter den Erwachsenen
zu erhalten.
- Die
Pfadfinderidee durch eigenständige Zielsetzungen
und Projekte auf kulturellem, sozialem, religiösem,
politischem (nicht parteipolitischem) und umweltorientiertem
Gebiet umzusetzen.
- Der Verein
ist interkonfessionell und überparteilich.
- Der Jugend-Pfadfinderbewegung
ist jede mögliche
ideelle und materielle
Unterstützung zu geben.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
-
gesellige
Zusammenkünfte, gemeinsame
Wanderungen und Ausflüge
-
Pflege des heimatlichen Brauchtums
-
Bewahrung
der Pfadfinderart als persönlichen Lebensstil
-
Verbindung
mit ähnlichen Vereinigungen
des In- und Auslandes
-
Die
erforderlichen materiellen Mittel werden durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Erlöse aus Veranstaltungen, Errichtung und
Betrieb von Jugendheimen, Jugendzentren bzw.
Jugendinfostellen,
sowie sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§ 4
Arten der Migliedschaft
- Ordentliche Mitglieder:
diese können unbescholtene, volljährige
ehemalige PfadfinderInnen und jeder Freund der
Pfadfinderbewegung beiderlei Geschlechts werden,
die
den Jahresmitgliedsbeitrag leisten.
-
Ehrenmitglieder:
diese können über Vorschlag des Gilderates
in der Generalversammlung durch Beschluss der Anwesenden
solche Personen werden, die sich um den
Verein oder um die Zwecke desselben hervorragende Verdienste erworben
haben. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
dauernd befreit.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Eine
Beitrittserklärung für
eine ordentliche Mitgliedschaft ist mündlich oder
schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme,
die ohne Begründung verweigert werden kann, entscheidet
der Gilderat. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

§ 6
Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern
zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Pfadfinderart
als persönlichen Lebensstil zu
bewahren oder anzunehmen,
- sich
untereinander um Kameradschaft zu bemühen,
- sich
für den Lebensweg ständig weiterzubilden
und zu ertüchtigen,
- stets die Interessen des Vereines zu vertreten und
die Statuten anzuerkennen.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung, durch Tod und durch Ausschluss.
Mit diesem Zeitpunkt verliert das Mitglied alle Mitgliedsrechte,
somit auch alle eventuell einzufordernden Ansprüche über
das
Vereinsvermögen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
Er muss dem Gilderat mindestens ein Monat vorher schriftliche
mitgeteilt werden.
Als
Gründe der Ausschließung
gelten:
1. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
2. Schädigung der Vereinsinteressen
3. Grobe Verletzung der Mitgliedschaft und unehrenhaftes Verhalten.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Gilderat
verfügt werden. Auf Ausschluss
laufende Anträge sind schriftlich begründet an
den Gilderat zu leiten, der darüber nach Anhörung
der Betroffenen entscheidet. Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Gegen die Entscheidung
der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gilderat
erfolgen, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Zahlungserinnerung
die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verweigert. Die
erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag
Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Beitrittsgebühren
werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Austritt
aus dem Verein oder die Streichung eines Mitgliedes enthebt
dieses nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für
das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt.

§ 9
Vereinsorgane
1. Die Generalversammlung
2. Der Gilderat
3. Das Schiedsgericht
4. Die Rechnungsprüfer

§ 10
Die Generalversammlung
Der
Verein hält jedes Jahr eine ordentliche
Generalversammlung ab. Im Bedarfsfall können während
dieses Zeitraumes außerordentliche Generalversammlungen
einberufen werden. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
geschieht auf Beschluss des Gilderrates unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche
Verständigung sämtlicher Mitglieder.
Eine
außerordentliche Generalversammlung
kann der Gilderat nach eigenem Ermessen schriftlich einberufen.
Er ist hiezu binnen 4 Wochen verpflichtet, wenn es wenigsten
20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer
bestimmten Tagesordnung in schriftlicher Form verlangen.
In
die Kompetenz der Generalversammlung gehören:
- Die Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Gilderates, des
Berichts der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung
hierüber und Entlastung des Gilderates (Vorstand).
- Wahl
des Gilderates (Vorstand). Derselbe wird auf die
Dauer
von zwei Jahren gewählt.
- Wahl
zweier Rechnungsprüfer für die nächste
Rechnungsperiode, sonstiger etwaiger Beisitzer für
besondere Aufgaben oder Delegierter.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Änderung
der Statuten.
- Auflösung
des Vereines.
- Beschlussfassung
in allen Fällen, welche der
Gilderat der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen
hat oder dies für notwendig erachtet.
- Beschlussfassung über freie Anträge der Mitglieder
und Berufung nach § 7. Anträge der Mitglieder
müssen acht Tage vor der Generalversammlung
schriftlich dem Gilderat vorliegen.
- Festsetzung
des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse
werden, mit Ausnahme der in §15 und §16 angeführten,
mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Schriftliche Stimmabgabe
ist
zulässig, doch muss dieselbe mindestens 2 Tage vor
der Generalversammlung vorliegen.

§ 11
Der Gilderat (Vorstand)
Der Verein wird vom Gilderat geleitet.
Derselbe besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern und zwar:
Gildemeister (Präsident), Gildekanzler (Vizepräsident), Schatzmeister,
Schriftführer und weiteren drei Funktionären ohne vereinsrechtliche
Funktion. Für die Funktion des Schatzmeisters und des Schriftführers
können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfalle die
diesbezüglichen Funktionen vertreten. Sollte kein Gildekanzler gewählt
werden, so vertritt den Gildemeister bei Verhinderung der Schatzmeister oder
Schriftführer. Eventuelle Stellvertreter des Schatzmeisters oder Schriftführers
können an den Sitzungen des Gilderates beratend teilnehmen, besitzen aber
nur bei Abwesenheit dieser Funktionäre ein Stimmrecht.´
Der
Gilderat fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Gildemeisters. Der Gilderat ist bei Anwesenheit
von drei Mitgliedern beschlussfähig.
Die
Tätigkeit der Gilderatsmitglieder
ist ehrenamtlich und die Funktionen derselben werden wie
folgt festgelegt:
-
Der
Gildemeister vertritt den Verein nach außen, insbesondere Behörden und Körperschaften
gegenüber, führt die laufenden Geschäfte,
beruft und leitet die Zusammenkünfte, überwacht
den gesamten Geschäftsgang und unterfertigt die
vom Verein ausgehenden Schriftstücke allein oder
zusammen mit Gildekanzler, Schatzmeister oder Schriftführer.
-
Der
Gildekanzler ist dem Gildemeister bei all seinen
Aufgaben behilflich, übernimmt
vor allem Aufgaben bei Gildeabenden und sonstigen
Veranstaltungen und vertritt ihn in allen Belangen
bei seiner Verhinderung.
-
Der
Schatzmeister verwaltet die Vereinskassa, er
hat im Gilderat, in der Mitgliederversammlung,
jedenfalls aber in der Generalversammlung Rechenschaft über
den Stand des Vereinsvermögens und eine Übersicht über
Einnahmen und Ausgaben zu geben. Zahlungen leistet
er auf Anweisungen des Gildemeisters.
-
Der
Schriftführer führt
die Kontrolle der Versammlungen, die Mitgliederliste,
besorgt den laufenden Schriftwechsel, führt
die Protokolle bei den Gilderatssitzungen und
sonstigen
Versammlungen.
-
Die
Gilderatsmitglieder ohne vereinsrechtliche
Funktion stellen ihre Persönlichkeit und ihre
Dienste den Zielen des Vereines fallweise zur Verfügung,
sie stimmen in Angelegenheiten, die dem Plenum
des Gilderates vorbehalten sind, vollwertig mit
ab.
Sitzungen
des Gilderates sind zumindest zweimal jährlich einzuberufen.

§ 12
Rechnungsprüfer (Revisoren)
Die Überprüfung der Finanzgebarung
wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte
Personen einmal jährlich durchgeführt. Es können
aber auch Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode
in den zwei Jahren vom Gilderat bestellt werden. Sie müssen
nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung
des Vereines und die Überprüfung des jährlichen
Rechnungsabschlusses. Sie erstatten darüber dem Gilderat
und der Generalversammlung Bericht. Die Finanzkontrolle
gehört nicht dem Gilderat an.

§ 13
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Vereinsorganen sind
nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes
oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige
Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen
eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten
werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied
ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 14
Schiedsgericht
Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältnis
werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der
Streitteile wählt dazu einen Schiedsrichter, welcher
dem Verein angehören muss. Diese wählen ein weiteres
Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kann keine Einigung erzielt
werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit endgültig. Die Beschlüsse
werden vom Gilderat vollzogen.

§ 15
Statutenänderungen
Über Statutenänderungen entscheidet
die Generalversammlung auf Antrag des Gilderates. Dahin
zielende Anträge können auch Vereinsmitglieder
stellen, müssen jedoch spätestens 18 Tage vor
der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie zu stellen
sind, dem Gilderat übergeben werden. Zur Gültigkeit
des Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der in der
Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

§ 16
Auflösung des Vereins
Der
Antrag auf freiwillige Auflösung
des Vereines kann der Gilderat der Generalversammlung vorlegen.
Hierauf abzielende Anträge der Vereinsmitglieder müssen
von wenigstens der Hälfte der Vereinsmitglieder unterfertigt
beim
Gildemeister schriftlich eingebracht werden. Über solche Anträge
entscheidet die Generalversammlung oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden
Mitglieder.
Im
Fall der freiwilligen Auflösung
des Vereines fällt das vorhandene Vermögen nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten der gemeinnützigen
Jugendorganisation Pfadfindergruppe Salzburg 4 – Mülln
zu.